Kant entwirft rechtliche Bedingungen für einen dauerhaften Frieden zwischen Staaten. Vorläufige und endgültige Artikel sowie ergänzende Überlegungen verbinden Republik, Völkerrecht und weltbürgerliche Gastfreundschaft.
Historische philosophische, religiöse und naturkundliche Aussagen sowie zeitgebundene gesellschaftliche Wertungen kritisch einordnen. Diese Texte vermitteln keine heutigen wissenschaftlichen, medizinischen oder rechtlichen Handlungsempfehlungen. Klassenangaben sind eine redaktionelle Orientierung.
Behutsam angepasste Schreibweise nach einer begrenzten Wortliste. Mehrdeutige Formen, erfasste Namen, Sprechernamen, Bühnenanweisungen, Überschriften und Anmerkungen bleiben unverändert. Keine vollständige redaktionelle Überarbeitung nach heutiger Rechtschreibung. Für wortgetreue Quellenzitate die Quellfassung wählen.
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Deutsch · Abschnitt 2 von 4
Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält
Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und dem das Beiwort ewig anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paziszierenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß insgesamt vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt sein. – Der Vorbehalt (reservatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren kein Teil für jetzt Erwähnung tun mag, weil beide zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bei dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitenkasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist, beurteilt. –
Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sei, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freilich jenes Urteil als schulmäßig und pedantisch in die Augen.
2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.«
Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Habe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponieren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken lässt.[1] In welche Gefahr das Vorurteil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Weltteile haben nie davon gewusst, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, dass sich nämlich auch Staaten einander heuraten könnten, ist jedermann bekannt, teils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, teils auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. – Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Untertanen werden dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.
Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reizen diese an, sich einander in Menge der Gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu übertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede endlich noch drückender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, dass zum Töten, oder getötet zu werden in Sold genommen zu sein einen Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand eines andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen lässt. Ganz anders ist es mit der freiwilligen periodisch vorgenommenen Übung der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen Angriffe von außen zu sichern. – Mit der Anhäufung eines Schatzes würde es eben so gehen, dass er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nötigte (weil unter den drei Mächten, der Heeresmacht, der Bundesmacht und der Geldmacht, die letztere wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte; wenn nicht die Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem entgegenstände).
Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen, Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u.s.w.) außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig. Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein Kreditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden – die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert – eine gefährliche Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schätze aller andern Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu sein scheint, verbunden, ist also ein großes Hindernis des ewigen Friedens, welches zu verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben sein müsste, weil der endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muss, welches eine öffentliche Läsion der letzteren sein würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.
Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Untertanen eines andern Staats gibt? Es kann dieser vielmehr, durch das Beispiel der großen Übel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das böse Beispiel, was eine freie Person der andern gibt, (als scandalum acceptum) keine Läsion derselben. – Dahin würde zwar nicht zu ziehen sein, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwei Teile spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beistand zu leisten einem äußern Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal sein, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.
6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten Staat etc.«
Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die Denkungsart des Feindes muss mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (bellum internecinum) ausschlagen würde; da der Krieg doch nur das traurige Notmittel im Naturzustande ist (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig urteilen könnte), durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von beiden Teilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der Ausschlag desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg (bellum punitivum) denken lässt (weil zwischen ihnen kein Verhältnis eines Obern zu einem Untergebenen statt findet). – Woraus denn folgt: dass ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beide Teile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe der Menschengattung statt finden lassen würde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin führen, muss schlechterdings unerlaubt sein. – Dass aber die genannte Mittel unvermeidlich dahin führen, erhellt daraus: dass jene höllische Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind, wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (uti exploratoribus), wo nur die Ehrlosigkeit anderer (die nun einmal nicht ausgerottet werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden.
Obgleich die angeführte Gesetze objektiv, d.i. in der Intention der Machthabenden, lauter Verbotgesetze (leges prohibitivae) sind, so sind doch einige derselben von der strengen, ohne Unterschied der Umstände geltenden Art (leges strictae), die so fort auf Abschaffung dringen (wie Nr. 1, 5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4); die zwar nicht als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die Ausübung derselben, durch die Umstände, subjektiv für die Befugnis erweiternd, (leges latae), und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung aufzuschieben, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der diesen Aufschub, z.B. der Wiedererstattung der gewissen Staaten, nach Nr. 2, entzogenen Freiheit, nicht auf dem Nimmertag (wie August zu versprechen pflegte, ad calendas graecas) auszusetzen, mithin die Nichter stattung, sondern nur, damit sie nicht übereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung erlaubt. Denn das Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart, die fernerhin nicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwar nicht den erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung), nach der damaligen öffentlichen Meinung, von allen Staaten für rechtmäßig gehalten wurde.[2]
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1. Wie geht dieser Textausschnitt im Kapitel unmittelbar weiter? Ergänze den genauen Wortlaut. »bei dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu …«
2. Welches Wort steht an der markierten Stelle? Achte auf die Bedeutung im Zusammenhang und prüfe den genauen Wortlaut. »Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate […], heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über«
3. Welchen Zusammenhang kennzeichnet das Wort »weil« in diesem Textausschnitt? »Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein Kreditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden – die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert – eine gefährliche«
4. Welchen Zusammenhang kennzeichnet das Wort »weil« in diesem Textausschnitt? »verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben sein müsste, weil der endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muss, welches eine öffentliche Läsion der letzteren sein würde«
5. Welches Wort steht an der markierten Stelle? Achte auf die Bedeutung im Zusammenhang und prüfe den genauen Wortlaut. »Zum Behuf der […] (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen, Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u.s.w.) außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig.«
6. In welcher Reihenfolge stehen diese drei Ausschnitte im Kapitel? Gemeint ist ihre Reihenfolge im Text, nicht die Zeit der erzählten Ereignisse.
A: »unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist, beurteilt«
B: »»Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.««
C: »enthalten scheint, der sich nicht wohl mit dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen lässt«
7. Wie geht dieser Textausschnitt im Kapitel unmittelbar weiter? Ergänze den genauen Wortlaut. »So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese …«
8. Welches Wort steht an der markierten Stelle? Achte auf die Bedeutung im Zusammenhang und prüfe den genauen Wortlaut. »wo keiner von beiden Teilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das schon einen […] voraussetzt), sondern der Ausschlag desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg (bellum punitivum) denken«
9. Wie geht dieser Textausschnitt im Kapitel unmittelbar weiter? Ergänze den genauen Wortlaut. »Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind, wenn sie in Gebrauch …«
10. Welches Wort steht an der markierten Stelle? Achte auf die Bedeutung im Zusammenhang und prüfe den genauen Wortlaut. »»Es soll kein […] für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.««
2Aufgaben zum TextVerstehen, begründen und mit Textstellen arbeiten · ohne Punkte
1. Ordne diese Textstelle in den Zusammenhang ein: »»Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.««. Was geschieht oder wird hier besprochen? Erkläre in drei bis fünf Sätzen auch, was davor und danach wichtig ist.
Impulse zur Selbstprüfung
Lies die verlinkte Stelle mit ihrer Umgebung. Trenne ausdrücklich Gesagtes von Vermutungen.
2. Vergleiche die beiden Ausschnitte: »»Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.«« und »soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwar nicht den erforderlichen«. Welche Entwicklung, Gemeinsamkeit oder Spannung erkennst du? Begründe mit beiden Textstellen.
Impulse zur Selbstprüfung
Auch eine gleichbleibende Haltung ist ein mögliches Ergebnis. Erfinde keine Entwicklung, wenn sie sich aus dem Text nicht belegen lässt.
Beide Ausschnitte im Zusammenhang gelesen
Eine Gemeinsamkeit oder einen Unterschied erläutert
3. Untersuche die sprachliche Wirkung dieses Ausschnitts: »der menschlichen Natur eingeartet zu sein scheint, verbunden, ist also ein großes«. Wähle ein auffälliges Wort, ein Bild oder eine Formulierung. Erkläre seine Wirkung und begründe eine mögliche andere Lesart.
Impulse zur Selbstprüfung
Es gibt nicht nur eine richtige Interpretation. Prüfe beide Lesarten am Kapitel und benenne, was offen bleibt.
Sprachliches Merkmal am Wortlaut benannt
Wirkung als begründete Deutung formuliert
Alternative Lesart oder Grenze der Deutung erklärt
3Kreativ schreibenDrei Anregungen in drei Niveaustufen · ohne Punkte
Wähle die Anregung, die zu dir passt. Deine eigene Fassung bleibt klar vom Originaltext getrennt.
Niveau 1 · Einstieg
1. Schreibe zu diesem Textausschnitt 5–8 eigene Sätze: »»Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.««. Wähle eine Person, einen Gegenstand oder einen Gedanken daraus. Schreibe aus einer neuen Sicht. Satzanfänge helfen: „Ich bemerke …“, „Ich frage mich …“, „Als Nächstes …“.
Impulse zur Selbstprüfung
Mehrere Lösungen sind möglich. Prüfe deinen Text an den Kriterien oder besprich ihn mit anderen. Diese Aufgabe gibt keine automatisch bewerteten Punkte.
Übernimm mindestens zwei passende Einzelheiten aus dem Kapitel.
Trenne ein wörtliches Zitat deutlich von deinem eigenen Text.
2. Verwandle den folgenden Ausschnitt in einen Brief, Tagebucheintrag oder kurzen Dialog: »nur durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird) erschöpft werden kann«. Entscheide, wer sich an wen richtet. Schreibe etwa 120–180 Wörter. Bei einem Sachtext kann ein lernender Mensch einem anderen die Idee erklären.
Impulse zur Selbstprüfung
Mehrere Lösungen sind möglich. Prüfe deinen Text an den Kriterien oder besprich ihn mit anderen. Diese Aufgabe gibt keine automatisch bewerteten Punkte.
Die neue Textform und die gewählte Stimme sind erkennbar.
Mindestens zwei Aussagen oder Ereignisse bleiben mit dem Kapitel vereinbar.
Ergänze einen kurzen Kommentar: Was hast du übernommen, was bewusst erfunden?
3. Schreibe ausgehend vom Kapitelende eine alternative Fortsetzung oder eine Szene mit einer Gegenposition: »Denn das Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart, die fernerhin nicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwar nicht den erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung), nach der damaligen öffentlichen Meinung, von allen Staaten für rechtmäßig gehalten wurde.[2]«. Entwickle etwa 200–300 Wörter. Bei einem Sachtext kannst du ein Streitgespräch über eine These gestalten. Begründe anschließend in 3–5 Sätzen deine Entscheidungen mit zwei kurzen Zitaten aus dem Kapitel.
Impulse zur Selbstprüfung
Mehrere Lösungen sind möglich. Prüfe deinen Text an den Kriterien oder besprich ihn mit anderen. Diese Aufgabe gibt keine automatisch bewerteten Punkte.
Die Fortsetzung oder Gegenposition knüpft nachvollziehbar an konkrete Textstellen an.
Zwei genaue Zitate begründen die Gestaltung; Schlussfolgerungen werden als eigene Deutung markiert.
Der neue Text ist ausdrücklich eine eigene Bearbeitung und wird nicht dem Originalautor zugeschrieben.
Deutsches Textarchiv, BBAW, DiBiPhil-Korpus; Kuration Matthias Boenig, Susanne Haaf, Marius Hug und DTA-Team; ursprüngliche Digitalisierung Editura/Digitale Bibliothek. Historische Quellausgabe: Immanuel Kant: Werke in zwölf Bänden. Herausgegeben von Wilhelm Weischedel. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1977.
Unveränderte deutsche Quellfassung; die andere Spalte bietet eine gesonderte Lesefassung. Beide Ansichten gehören zu demselben Werk.
Deutsches Textarchiv, BBAW, DiBiPhil-Korpus; Kuration Matthias Boenig, Susanne Haaf, Marius Hug und DTA-Team; ursprüngliche Digitalisierung Editura/Digitale Bibliothek. Historische Quellausgabe: Immanuel Kant: Werke in zwölf Bänden. Herausgegeben von Wilhelm Weischedel. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1977.
Die Fassungen folgen den jeweils angegebenen Quellen; ihre Gliederung kann abweichen.
Welche Änderungen enthält die Lesefassung?
Explizite Wortliste statt allgemeiner Such-und-Ersetz-Regeln. Jede Änderung ist mit Kapitel, Absatz, Quellposition und Regel dokumentiert. Erfasste Namen und bekannte mehrdeutige Formen bleiben ausgespart; dies ist keine automatische vollständige Namenserkennung. Grundlage für s/ss/ß: Amtliches Regelwerk 2024, §§ 2, 5 und 25. Die unveränderte Quellfassung bleibt verfügbar.