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Datenschutz in Schule und Betrieb - Baden-Württemberg

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Datenschutz in Schule und Betrieb - Baden-Württemberg




Datenschutz in Schule und Betrieb - Baden-Württemberg


Einleitung

Datenschutz schützt nicht einfach Dateien, Namen oder Passwörter. Er schützt Menschen und ihre Möglichkeit, selbstbestimmt mit Informationen über die eigene Person umzugehen. In Schule, Ausbildung und Betrieb entstehen jeden Tag personenbezogene Daten: Namen, Adressen, Noten, Fehlzeiten, Fotos, E-Mail-Adressen, Bewerbungsunterlagen, Arbeitszeiten, Bankverbindungen, Gesundheitsangaben oder Protokolle über die Nutzung digitaler Systeme.

Für Dich ist Datenschutz deshalb kein Spezialthema nur für Juristinnen und Juristen oder IT-Fachkräfte. Sobald Du eine Klassenliste siehst, eine Datei mit Kundendaten bearbeitest, ein Foto vom Schulfest veröffentlichen möchtest, eine Bewerbung weiterleitest oder Informationen in ein KI-System eingibst, kann Datenschutz eine Rolle spielen.

Dieser aiMOOC richtet sich an Lernende ab Klasse 8 bis zur Oberstufe sowie an Auszubildende. Du lernst, personenbezogene Daten zu erkennen, typische Situationen aus Schule und Betrieb zu beurteilen und verantwortungsvoll zu handeln. Der Schwerpunkt liegt auf Baden-Württemberg. Grundlage sind insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundes- und Landesdatenschutzrecht sowie schulrechtliche Regelungen des Landes.

Leitfrage: Welche Daten brauchst Du wirklich, wer darf sie sehen, wofür dürfen sie verwendet werden und wie schützt Du die Menschen, zu denen diese Daten gehören?


Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Name in einer Datei steht. Auch eine Kombination verschiedener Angaben kann eine Person erkennbar machen.

Beispiele aus der Schule sind Name, Geburtsdatum, Anschrift, Schülernummer, Noten, Fehlzeiten, Förderbedarf, E-Mail-Adresse, Foto, Stimme in einer Aufnahme oder ein Nutzerkonto auf einer Lernplattform. Im Betrieb gehören beispielsweise Personalnummer, Arbeitszeit, Ausbildungsnachweise, Bankverbindung, Bewerbungsunterlagen, dienstliche E-Mail-Adresse oder Leistungsdaten dazu.

Auch technische Daten können personenbezogen sein, wenn sie einer Person zugeordnet werden können. Dazu können etwa IP-Adressen, Gerätekennungen oder Protokolldaten gehören.

Besonders sorgfältig musst Du mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten umgehen. Dazu gehören nach Artikel 9 DSGVO beispielsweise Informationen über Gesundheit, Religion, politische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische oder biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung sowie Angaben zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung. Eine Note ist zwar sensibel und personenbezogen, gehört aber nicht allein deshalb zu diesen besonderen Kategorien.


Datenschutz ist mehr als Geheimhaltung

Datenschutz bedeutet nicht: „Niemand darf Daten verwenden.“ Schule und Betrieb müssen viele Daten verarbeiten, damit ihre Aufgaben überhaupt erfüllt werden können. Entscheidend ist, dass eine Verarbeitung rechtmäßig, nachvollziehbar, zweckgebunden und angemessen erfolgt.

Wichtige Grundsätze der DSGVO lassen sich in Alltagssprache so zusammenfassen:

  1. Rechtmäßigkeit und Transparenz: Es muss einen zulässigen Grund für die Verarbeitung geben, und Betroffene sollen nachvollziehen können, was mit ihren Daten geschieht.
  2. Zweckbindung: Daten werden für einen festgelegten Zweck erhoben und dürfen nicht beliebig für andere Zwecke verwendet werden.
  3. Datenminimierung: Es sollen nur die Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
  4. Richtigkeit: Personenbezogene Daten sollen sachlich richtig und aktuell sein.
  5. Speicherbegrenzung: Daten sollen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden, wenn sie für den Zweck nicht mehr benötigt werden und keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
  6. Integrität und Vertraulichkeit: Daten müssen vor unbefugtem Zugriff, Veränderung, Verlust oder Veröffentlichung geschützt werden.

Merksatz: Nur weil Daten technisch verfügbar sind, dürfen sie nicht automatisch für jeden Zweck genutzt werden.


Pseudonymisieren und anonymisieren

Bei der Pseudonymisierung wird der direkte Bezug zu einer Person durch ein Kennzeichen ersetzt. Eine Tabelle enthält dann zum Beispiel nicht den Namen „Mira Beispiel“, sondern „P-047“. Wenn an anderer Stelle eine Zuordnungsliste existiert, kann die Person wieder erkannt werden. Pseudonymisierte Daten bleiben deshalb grundsätzlich personenbezogene Daten.

Bei einer wirksamen Anonymisierung ist eine Person mit vernünftigerweise einsetzbaren Mitteln nicht mehr identifizierbar. Solche Daten fallen grundsätzlich nicht mehr unter die DSGVO. Eine bloße Entfernung des Namens reicht dafür aber häufig nicht, wenn andere Merkmale eine Person weiterhin erkennbar machen.


Datenschutz in der Schule in Baden-Württemberg

Öffentliche Schulen in Baden-Württemberg dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich ist. Dazu gehören nicht nur Stammdaten, sondern beispielsweise auch Noten, Fehlzeiten oder andere für schulische Aufgaben benötigte Informationen.

Das bedeutet zugleich: Eine Schule darf nicht einfach „alles sammeln, was vielleicht irgendwann nützlich sein könnte“. Für jede Verarbeitung muss geprüft werden, welcher Zweck verfolgt wird und welche Daten dafür tatsächlich erforderlich sind.


Typische Situationen im Schulalltag

Noten und Leistungsstände: Eine Notenliste gehört nicht offen auf den Lehrertisch, in eine frei zugängliche Cloud oder in einen Klassenchat. Noten dürfen nur den Personen zugänglich sein, die sie für ihre Aufgabe benötigen.

Klassenlisten und Kontaktdaten: Eine Klassenliste ist kein allgemeines Adressbuch. Wenn Namen, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen für einen bestimmten schulischen Zweck erhoben wurden, dürfen sie nicht ohne Weiteres für andere Zwecke verteilt werden.

Fotos und Videos: Ein Foto vom Schulfest kann personenbezogene Daten enthalten. Vor einer Veröffentlichung auf einer Schulhomepage, in sozialen Netzwerken oder in gedruckten Medien muss die Schule prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Veröffentlichung zulässig ist. Bei Aufnahmen Minderjähriger sind zusätzlich deren Persönlichkeitsrechte und die schulrechtlichen Vorgaben zu beachten. Eine Veröffentlichung ist etwas anderes als eine Aufnahme nur für einen eng begrenzten Unterrichtszweck.

E-Mail und Messenger: Empfängeradressen dürfen nicht unnötig für andere sichtbar werden. Bei Rundmails kann beispielsweise die BCC-Funktion sinnvoll sein, wenn die Empfängerinnen und Empfänger einander nicht kennen müssen. Für dienstliche oder schulische Kommunikation sollen die von Schule beziehungsweise Schulträger vorgesehenen und freigegebenen Systeme genutzt werden.

Lernplattformen: Auch Nutzungsdaten, Abgaben, Kommentare und Zeitstempel können personenbezogen sein. Die Tatsache, dass eine Plattform „für Schule“ gedacht ist, ersetzt nicht die Prüfung von Zweck, Zugriff, Speicherfristen und Verantwortlichkeit.


SCHULE@BW und digitale Bildungsplattformen

Das Land Baden-Württemberg stellt mit SCHULE@BW eine Digitale Bildungsplattform bereit. Sie kann für Unterricht, Vor- und Nachbereitung, Planung, Organisation und schulbezogene Kommunikation eingesetzt werden. Datenschutzrechtlich bleibt die jeweilige Schule für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Plattform verantwortlich. Für die Auftragsverarbeitung werden die dafür vorgesehenen vertraglichen Regelungen genutzt.

Für Dich bedeutet das: Auch in einer offiziellen Plattform gilt weiterhin das Prinzip der Datenminimierung. Lade nur Informationen hoch, die für die schulische Aufgabe erforderlich sind, teile Dateien nur mit dem vorgesehenen Personenkreis und prüfe Berechtigungen, bevor Du einen Link weitergibst.


KI im Unterricht und Datenschutz

KI-Systeme können Texte zusammenfassen, Aufgaben erklären oder Lernmaterial erzeugen. Trotzdem darfst Du personenbezogene Daten nicht unüberlegt in einen Chatbot kopieren.

Nach den aktuellen Vorgaben des Kultusministeriums Baden-Württemberg dürfen im Unterricht nur IT-Anwendungen eingesetzt werden, die datenschutzkonform betrieben werden. Besonders geschützte personenbezogene Daten nach Artikel 9 DSGVO dürfen in schulischen KI-Anwendungen nicht verarbeitet werden. KI-Anwendungen dürfen außerdem keine Noten vergeben und keine anderen wesentlichen schulischen Entscheidungen treffen; die abschließende Leistungsbewertung bleibt Aufgabe der Lehrkraft.

Ein sinnvoller Prüfweg vor einem KI-Prompt lautet deshalb: Braucht die KI diese echte Information wirklich? Häufig genügt ein erfundenes Beispiel. Statt „Erkläre mir den Förderplan von Leon M., Diagnose …“ kann eine anonymisierte oder vollständig fiktive Situation formuliert werden.


Einwilligung in der Schule

Eine Einwilligung ist nicht automatisch die beste oder einzige Rechtsgrundlage. Schule ist kein Raum völlig freier Vertragsverhandlungen: Schülerinnen und Schüler unterliegen dem schulischen Rahmen, und viele Datenverarbeitungen beruhen auf gesetzlichen Aufgaben.

Deshalb darf eine Schule notwendige Datenverarbeitungen für ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht einfach davon abhängig machen, dass jemand „freiwillig“ zustimmt. Bei anderen Vorgängen, beispielsweise bestimmten Veröffentlichungen von Fotos, kann eine Einwilligung dagegen eine geeignete Rechtsgrundlage sein. Dann muss sie informiert, eindeutig und tatsächlich freiwillig sein und sich auf den konkreten Zweck beziehen.


Datenschutz in Ausbildung und Betrieb

Auch im Betrieb entstehen laufend personenbezogene Daten. Bei Auszubildenden gehören dazu beispielsweise Bewerbungsunterlagen, Personalstammdaten, Arbeits- und Ausbildungszeiten, Ausbildungsnachweise, Krankmeldungen, Entgeltdaten, Beurteilungen oder Zugangsdaten.

Auszubildende zählen im Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich zu den Beschäftigten. Für private Betriebe ist jede Verarbeitung von Beschäftigtendaten an den Voraussetzungen der DSGVO zu messen. Daten, die unmittelbar zur Durchführung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erforderlich sind, können insbesondere auf die dafür vorgesehene Rechtsgrundlage der DSGVO gestützt werden. Gesetzliche Pflichten, beispielsweise gegenüber Sozialversicherungsträgern, können weitere Rechtsgrundlagen schaffen.

§ 26 BDSG enthält zusätzliche Regeln für Beschäftigtendaten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und den Hinweisen des LfDI Baden-Württemberg ist wichtig, dass nationale Regeln nicht als pauschale Erweiterung der DSGVO verstanden werden: Entscheidend bleibt, ob die konkrete Verarbeitung nach der DSGVO zulässig und erforderlich ist.


Wer darf Personaldaten sehen?

Im Betrieb gilt nicht das Prinzip „Alle Kolleginnen und Kollegen dürfen alles wissen“. Zugriffe sollen sich nach Aufgaben und Zuständigkeiten richten. Eine Lohnabrechnung benötigt andere Daten als die Ausbildungswerkstatt, eine Personalabteilung andere als ein Projektteam.

Du solltest deshalb vor dem Weitergeben von Daten fragen:

  1. Erforderlichkeit: Braucht die empfangende Person diese Information für ihre Aufgabe?
  2. Zweckbindung: Passt die Weitergabe zum ursprünglichen Zweck?
  3. Berechtigung: Ist die Person oder Stelle dafür vorgesehen?
  4. Sicherheit: Ist der Übertragungsweg angemessen geschützt?
  5. Nachvollziehbarkeit: Würdest Du einer betroffenen Person sachlich erklären können, warum die Weitergabe nötig war?


Überwachung und Leistungsdaten

Digitale Systeme können viele Informationen erzeugen: Anmeldezeiten, Zugriffsprotokolle, Standortdaten, Bearbeitungszeiten oder Kommunikationsdaten. Dass solche Daten technisch anfallen, bedeutet nicht, dass Arbeitgeber sie beliebig für Leistungs- oder Verhaltenskontrollen verwenden dürfen.

Eine Verarbeitung braucht einen zulässigen Zweck und eine passende Rechtsgrundlage. Zusätzlich können Beteiligungsrechte von Betriebsrat oder Personalrat sowie besondere arbeitsrechtliche Regelungen eine Rolle spielen. Für Auszubildende gilt deshalb: Versuche nicht, eine vermeintlich unzulässige Überwachung selbst technisch zu umgehen. Dokumentiere die Situation sachlich und wende Dich an geeignete Ansprechstellen, etwa Ausbilderinnen oder Ausbilder, Personalvertretung, Datenschutzbeauftragte oder zuständige Aufsicht.


Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis

Auch im Arbeits- und Ausbildungsverhältnis ist „freiwillig“ nicht immer einfach. Zwischen Arbeitgeber und beschäftigter Person besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Deshalb verlangt das Datenschutzrecht bei einer Einwilligung besondere Aufmerksamkeit für die tatsächliche Freiwilligkeit.

Ein Beispiel: Eine Einwilligung für ein freiwilliges Teamfoto kann anders zu beurteilen sein als eine Erklärung, ohne die eine Auszubildende einen notwendigen Teil ihrer Ausbildung nicht absolvieren könnte. Entscheidend sind Zweck, Alternativen, Folgen einer Ablehnung und die konkrete Situation.


Deine Rechte als betroffene Person

Die DSGVO gibt Dir Rechte gegenüber Stellen, die Deine personenbezogenen Daten verarbeiten. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Information, das Recht auf Auskunft, die Berichtigung falscher Daten, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung oder Einschränkung einer Verarbeitung sowie in bestimmten Fällen Widerspruch und Datenübertragbarkeit.

Wichtig: Ein Löschungswunsch führt nicht automatisch dazu, dass alle Daten sofort verschwinden. Wenn Schule oder Betrieb Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten weiter aufbewahren müssen, kann eine Löschung für diesen Zeitraum ausgeschlossen sein.

Ein guter erster Schritt ist meist eine sachliche Anfrage: Welche Daten werden über mich verarbeitet? Für welchen Zweck? Auf welcher Rechtsgrundlage? Wie lange werden sie gespeichert? Wer erhält sie?


Wer ist verantwortlich?

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet oder der diese Verantwortung rechtlich zugewiesen ist. In der Schule ist das bei schulischen Datenverarbeitungen grundsätzlich die Schule. Im Betrieb ist es regelmäßig das Unternehmen beziehungsweise die zuständige Organisation.

Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet Daten dagegen im Auftrag eines Verantwortlichen, beispielsweise bei bestimmten IT- oder Clouddiensten. Die Verantwortung verschwindet nicht dadurch, dass ein externer Dienstleister eingesetzt wird.

Bei Fragen kannst Du Dich je nach Situation an Lehrkraft, Schulleitung, Ausbilderin oder Ausbilder, Personalabteilung, zuständige Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzaufsicht wenden.


Datenschutz praktisch: So handelst Du verantwortungsvoll

Datenschutz zeigt sich im Alltag oft in kleinen Entscheidungen. Ein starkes Passwort hilft nur wenig, wenn die Notenliste offen auf dem Bildschirm bleibt. Eine verschlüsselte Datei ist nicht sinnvoll geschützt, wenn der Schlüssel direkt daneben liegt. Eine datenschutzfreundliche App nützt wenig, wenn Du versehentlich den falschen Personenkreis freigibst.


Zehn praktische Regeln

  1. Datenminimierung: Verarbeite nur Daten, die Du für Deine Aufgabe wirklich brauchst.
  2. Zugriffsrechte: Teile Dateien nur mit Personen, die sie für ihre Aufgabe benötigen.
  3. Passwort: Nutze starke, unterschiedliche Passwörter und, wenn angeboten, eine Mehrfaktor-Authentifizierung.
  4. Bildschirmsperre: Sperre Geräte, wenn Du Deinen Arbeitsplatz verlässt.
  5. Phishing: Öffne verdächtige Links oder Anhänge nicht unüberlegt und melde Auffälligkeiten.
  6. Cloud-Freigaben: Prüfe Empfänger und Berechtigungen, bevor Du einen Freigabelink versendest.
  7. E-Mail: Kontrolliere Adressaten, Anhänge und Sichtbarkeit von Verteileradressen vor dem Senden.
  8. Fotos und Videos: Veröffentliche Aufnahmen anderer Personen nicht einfach ohne Prüfung.
  9. KI: Verwende für Prompts möglichst fiktive oder anonymisierte Beispiele und halte die schulischen oder betrieblichen Vorgaben ein.
  10. Clean Desk: Lass vertrauliche Ausdrucke, Personalunterlagen oder Listen nicht offen herumliegen.


Datenpannen erkennen und richtig reagieren

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten liegt vor, wenn Sicherheit, Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit personenbezogener Daten beeinträchtigt werden. Typische Beispiele sind ein verlorener Datenträger, eine E-Mail an die falsche Person, ein öffentlich freigegebener Ordner oder ein kompromittiertes Konto.

Für Dich als Schülerin, Schüler oder Auszubildenden gilt vor allem: Nicht vertuschen und nicht selbst improvisieren. Melde den Vorfall sofort über den vorgesehenen Weg. Die verantwortliche Organisation muss anschließend prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Wenn durch eine Datenschutzverletzung voraussichtlich ein Risiko für Rechte und Freiheiten betroffener Personen entsteht, kann für den Verantwortlichen eine Meldung an die Datenschutzaufsicht nötig werden; die DSGVO sieht hierfür grundsätzlich eine Frist von höchstens 72 Stunden ab Bekanntwerden vor. Bei hohem Risiko kann zusätzlich eine Information der betroffenen Personen erforderlich sein.

Ein schnelles internes Melden kann deshalb entscheidend sein.


Fallbeispiele

Fall A – Klassenchat: Du erhältst ein Foto einer Notenliste und sollst es „nur kurz“ in die Klassengruppe stellen. Das wäre problematisch, weil dadurch Leistungsdaten an einen nicht dafür vorgesehenen Personenkreis gelangen könnten. Stattdessen solltest Du die Weitergabe stoppen und die zuständige Lehrkraft informieren.

Fall B – Ausbildungsbetrieb: Eine Kollegin bittet Dich, eine Excel-Datei mit privaten Adressen aller Beschäftigten auf einen privaten USB-Stick zu kopieren. Bevor Du handelst, musst Du Zweck, Berechtigung und vorgesehenen Speicherweg prüfen. Ein privater Datenträger ist ohne Freigabe kein geeigneter Standardweg.

Fall C – KI-Chatbot: Du möchtest einen echten Förderbericht oder eine Krankmeldung in ein frei verfügbares KI-System kopieren, damit es den Text zusammenfasst. Verwende stattdessen eine datenschutzkonforme, freigegebene Lösung und keine unnötigen echten personenbezogenen Daten. Besonders geschützte Daten erfordern besondere Vorsicht; im schulischen KI-Einsatz Baden-Württembergs ist ihre Verarbeitung in KI-Anwendungen nicht erlaubt.

Fall D – falscher E-Mail-Empfänger: Du bemerkst direkt nach dem Absenden, dass ein vertraulicher Anhang an die falsche Adresse ging. Warte nicht darauf, ob sich jemand beschwert. Melde den Vorgang unverzüglich an die vorgesehene Stelle, damit weitere Schritte eingeleitet werden können.


Interaktive Aufgaben


Quiz: Teste Dein Wissen

Was kennzeichnet personenbezogene Daten? (Sie beziehen sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person) (!Sie bestehen immer aus einem vollständigen Namen) (!Sie dürfen nur digital gespeichert sein) (!Sie sind ausschließlich Gesundheitsdaten)




Welcher Grundsatz verlangt, nur die für einen Zweck erforderlichen Daten zu verarbeiten? (Datenminimierung) (!Datenvermehrung) (!Datenhandel) (!Dauerarchivierung)




Wie sind Schulnoten datenschutzrechtlich einzuordnen? (Sie sind personenbezogene Daten) (!Sie sind immer anonyme Daten) (!Sie sind automatisch öffentliche Daten) (!Sie gehören niemandem zugeordnet)




Welche Information gehört zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten? (Gesundheitsdaten) (!Raumnummer) (!Fachbezeichnung) (!Unterrichtsbeginn)




Warum braucht eine Schule nicht für jede notwendige Datenverarbeitung eine Einwilligung? (Weil bestimmte Verarbeitungen auf dem gesetzlichen Bildungs und Erziehungsauftrag beruhen) (!Weil Datenschutz in Schulen nicht gilt) (!Weil Minderjährige keine Rechte haben) (!Weil alle Schuldaten öffentlich sind)




Welche Aussage gilt für Auszubildende nach dem Bundesdatenschutzgesetz? (Sie zählen im Beschäftigtendatenschutz zu den Beschäftigten) (!Sie gelten datenschutzrechtlich immer als Kundschaft) (!Für ihre Personaldaten gilt keine DSGVO) (!Ihre Daten dürfen ohne Zweck gespeichert werden)




Was gilt für pseudonymisierte Daten? (Sie können weiterhin personenbezogene Daten sein) (!Sie sind immer vollständig anonym) (!Sie dürfen ohne Schutz veröffentlicht werden) (!Sie enthalten niemals Kennzeichen)




Welches Recht erlaubt Dir zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über Dich verarbeitet werden? (Auskunftsrecht) (!Urheberrecht) (!Wahlrecht) (!Hausrecht)




Was solltest Du bei einer möglichen Datenpanne zuerst tun? (Den Vorfall unverzüglich über den vorgesehenen internen Weg melden) (!Den Vorfall verschweigen) (!Alle Dateien eigenmächtig löschen) (!Die Daten öffentlich posten)




Was gilt aktuell für schulische KI Anwendungen in Baden-Württemberg? (Besonders geschützte personenbezogene Daten dürfen darin nicht verarbeitet werden) (!KI darf automatisch Abschlussnoten vergeben) (!Jede frei verfügbare KI ist für Schuldaten zugelassen) (!Datenschutz gilt bei Lernzwecken nicht)





Memory

Zweckbindung Daten nur für einen festgelegten zulässigen Zweck verwenden
Datenminimierung Nur erforderliche Informationen verarbeiten
Auskunftsrecht Informationen über die Verarbeitung eigener Daten erhalten
Pseudonymisierung Personenbezug durch getrennte Zusatzinformation erschweren
Anonymisierung Personenbezug wirksam und praktisch nicht mehr herstellbar
Vertraulichkeit Schutz vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Offenlegung
Datenpanne Sicherheitsvorfall mit personenbezogenen Daten





Drag and Drop

Ordne die richtigen Begriffe zu. Thema
Vertraulichkeit Notenliste nur für berechtigte Personen zugänglich machen
Datenminimierung In einem Formular nur wirklich benötigte Angaben abfragen
Speicherbegrenzung Nicht mehr benötigte Daten nach den geltenden Regeln löschen
Zweckbindung Kontaktdaten nicht ohne passenden Grund für Werbung verwenden
Transparenz Betroffene verständlich über die Datenverarbeitung informieren






Kreuzworträtsel

Zweckbindung Welcher Grundsatz verlangt die Nutzung von Daten für einen festgelegten Zweck?
Datenminimierung Welcher Grundsatz fordert möglichst wenige erforderliche Daten?
Auskunftsrecht Wie heißt das Recht auf Information über die eigenen gespeicherten Daten?
Pseudonymisierung Wie heißt das Ersetzen direkter Identitätsmerkmale durch Kennzeichen?
Vertraulichkeit Wie heißt der Schutz davor, dass Unbefugte Daten einsehen?
Datenpanne Wie heißt ein Sicherheitsvorfall mit personenbezogenen Daten?





LearningApps


Lückentext

Vervollständige den Text.

Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person heißen

.
Der Grundsatz, nur notwendige Angaben zu verarbeiten, heißt

.
Daten dürfen grundsätzlich nur für einen festgelegten

verwendet werden.
Bei einer

kann der Personenbezug mit zusätzlichen Informationen wiederhergestellt werden.
Das Recht zu erfahren, welche eigenen Daten verarbeitet werden, heißt

.
In Baden-Württemberg bleibt bei schulischen Datenverarbeitungen auf SCHULE@BW grundsätzlich die

verantwortlich.
Auszubildende gehören im Beschäftigtendatenschutz zu den

.
Ein Sicherheitsvorfall mit personenbezogenen Daten kann eine

sein.
Bei einer möglichen Datenpanne solltest Du den Vorfall sofort intern

.
Besonders geschützte Daten nach Artikel 9 DSGVO dürfen im schulischen KI Einsatz in Baden-Württemberg nicht in

verarbeitet werden.




Offene Aufgaben


Leicht

  1. Datenschutz-Tagebuch: Beobachte einen Schultag oder Ausbildungstag und notiere fünf Situationen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Verwende keine echten Namen und erkläre jeweils den Zweck.
  2. Datencheck: Entwirf für ein fiktives Klassenfest ein Anmeldeformular mit möglichst wenigen Angaben. Begründe für jedes Feld, warum es erforderlich ist.
  3. Sicheres Teilen: Erstelle ein Plakat oder eine Infografik mit fünf Regeln für das sichere Teilen von Dateien in Schule oder Betrieb.
  4. Foto und Privatsphäre: Gestalte eine kurze Bildergeschichte, in der eine Person vor dem Posten eines Gruppenfotos prüft, ob die Veröffentlichung zulässig und fair ist.


Standard

  1. Fallanalyse Datenschutz: Untersuche drei selbst erfundene Fälle aus Schule, Ausbildung oder Betrieb anhand der Fragen Zweck, Rechtsgrundlage, Datenminimierung, Zugriff und Sicherheit.
  2. Interview Datenschutz: Führe ein Interview mit einer Lehrkraft, Ausbilderin, einem Ausbilder oder einer datenschutzkundigen Person. Frage nach typischen Datenschutzproblemen und fasse die Antworten anonymisiert zusammen.
  3. Phishing-Prävention: Entwickle eine kurze Schulung für Deine Lerngruppe, in der Du typische Merkmale verdächtiger Nachrichten erklärst und sichere Reaktionen trainierst.
  4. KI und Datenschutz: Vergleiche zwei Prompts: einen mit unnötigen echten Personendaten und eine datensparsame Alternative. Erkläre, warum die zweite Variante besser ist.


Schwer

  1. Datenschutzkonzept: Entwickle für ein fiktives Schulprojekt oder eine Ausbildungswerkstatt ein Mini-Datenschutzkonzept mit Zweck, Datenarten, Berechtigungen, Speicherweg, Löschidee und Vorgehen bei Datenpannen.
  2. Rollenmodell: Entwirf ein Rollen- und Berechtigungskonzept für eine Lernplattform oder ein Ausbildungsprojekt. Lege fest, was Lernende, Lehrkräfte, Verwaltung und externe Personen sehen dürfen.
  3. Datenschutz-Folgenabschätzung: Simuliere eine vereinfachte Risikoanalyse für ein neues digitales Tool. Beschreibe mögliche Schäden für Betroffene und geeignete Schutzmaßnahmen.
  4. Erklärvideo Datenschutz: Produziere ein zwei- bis vierminütiges Erklärvideo mit einem realistischen Konfliktfall aus Schule oder Betrieb und einer begründeten datenschutzfreundlichen Lösung.




Text bearbeiten Bild einfügen Video einbetten Interaktive Aufgaben erstellen



Lernkontrolle

  1. Fall Notenliste: Eine Lehrkraft möchte eine Tabelle mit Namen, Noten und Fehlzeiten über einen privaten Cloud-Link teilen. Analysiere die Risiken und entwickle eine datenschutzfreundliche Alternative.
  2. Fall Ausbildungsbetrieb: Ein Betrieb möchte Daten aus Zeiterfassung, Zugangskontrolle und Lernplattform zu einer Leistungskennzahl für Auszubildende verbinden. Prüfe, welche Fragen zu Zweck, Erforderlichkeit, Transparenz und Rechtsgrundlage vor einer Einführung beantwortet werden müssen.
  3. Fall Klassenfoto: Eine Klasse möchte ein Gruppenfoto öffentlich auf Social Media posten. Entwickle einen Entscheidungsweg, der Persönlichkeitsrechte, Zweck, Einwilligung und Alternativen berücksichtigt.
  4. Fall KI: Eine Schülerin kopiert einen echten Beratungsvermerk mit Gesundheitsangaben in einen öffentlichen KI-Chatbot. Erkläre, welche Risiken entstehen und wie dieselbe Lernaufgabe datensparsam gelöst werden kann.
  5. Fall Datenpanne: Eine Datei mit Kontaktdaten wurde versehentlich öffentlich freigegeben. Erstelle einen sinnvollen Handlungsablauf für die ersten Schritte, ohne selbst über gesetzliche Meldepflichten zu entscheiden.
  6. Transfer Datenschutz: Vergleiche Schule und Ausbildungsbetrieb. Zeige zwei Gemeinsamkeiten und zwei Unterschiede bei Zweck, Verantwortlichkeit und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung.




Lernnachweis

Für einen Lernnachweis zu diesem Thema ist wichtig, dass Du nicht nur Begriffe auswendig kennst, sondern Datenschutzentscheidungen begründen kannst.

  1. Personenbezogene Daten: Du kannst personenbezogene, besonders geschützte, pseudonymisierte und anonymisierte Daten unterscheiden.
  2. Datenschutzgrundsätze: Du kannst Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz, Speicherbegrenzung und Vertraulichkeit auf Fälle anwenden.
  3. Schuldatenschutz: Du kannst erklären, warum Schulen in Baden-Württemberg bestimmte Daten zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags verarbeiten dürfen.
  4. Beschäftigtendatenschutz: Du kannst typische Datenverarbeitungen im Ausbildungsbetrieb beurteilen und weißt, dass Auszubildende zum Beschäftigtenkreis gehören.
  5. Betroffenenrechte: Du kannst Auskunft, Berichtigung und Löschung mit ihren Grenzen erklären.
  6. Informationssicherheit: Du kannst konkrete Schutzmaßnahmen für Geräte, Konten, Dateien, E-Mails und Freigaben begründen.
  7. Datenpanne: Du kannst einen möglichen Vorfall erkennen und weißt, warum schnelles internes Melden wichtig ist.
  8. KI und Datenschutz: Du kannst personenbezogene Daten aus Prompts entfernen oder durch fiktive Angaben ersetzen und die schulischen Vorgaben Baden-Württembergs berücksichtigen.




OERs zum Thema

Offizielle und weiterführende Quellen, Rechts- und Informationsstand: August 2026

  1. Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg: Datenschutz an Schulen
  2. LfDI Baden-Württemberg: Schule digital
  3. LfDI Baden-Württemberg: Rechtsgrundlagen bei Beschäftigtendaten
  4. Kultusministerium Baden-Württemberg: Digitaler Unterricht und SCHULE@BW
  5. Kultusministerium Baden-Württemberg: Künstliche Intelligenz im Unterricht
  6. Bundesdatenschutzgesetz § 26: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  7. Datenschutz-Grundverordnung bei EUR-Lex


Verknüpfte Lernbereiche

Datenschutz verbindet Recht, Medienbildung, Informatik, Wirtschaft und soziales Handeln. Du brauchst technische Kompetenz, um Daten sicher zu verarbeiten, rechtliches Grundwissen, um zulässige Zwecke zu erkennen, und ethische Urteilskraft, um Auswirkungen auf andere Menschen einzuschätzen.


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