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Datenschutz – Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sicher verarbeiten

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Datenschutz – Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sicher verarbeiten

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Datenschutz – Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sicher verarbeiten

Zielgruppe: Lehrkräfte und pädagogisches Personal

Kurzbeschreibung: Von Anwesenheit und Leistungsdaten bis zu Förderinformationen und besonders sensiblen Daten: Du übst an konkreten Schulbeispielen, wie Du Daten sparsam erhebst, sicher ablegst, Zugriffe begrenzt, Weitergaben prüfst und Löschfristen einhältst.

Quellenstand: 07.10.2026. Grundlage sind aktuell geprüfte offizielle Quellen des Landes Baden-Württemberg, des LfDI Baden-Württemberg und der EU. Für öffentliche Schulen ist insbesondere die VwV „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ relevant; das aktuelle Schulgesetz für Baden-Württemberg enthält in § 113a Vorgaben zu Schülerindividualdaten und aufgabenbezogenen Zugriffsrechten.


Einleitung

Schulen verarbeiten jeden Tag personenbezogene Daten: Namen, Kontaktdaten, Anwesenheit, Noten, Lernentwicklung, Förderinformationen, Gesundheits- und Verhaltensdaten. Entscheidend ist nicht, ob eine Information „praktisch“ wäre, sondern ob ihre Verarbeitung für einen zulässigen schulischen Zweck erforderlich ist.

Merksatz: So wenig Daten wie möglich, so viele wie für die konkrete Aufgabe nötig.


Der 5-Fragen-Check für den Schulalltag

Prüffrage Praxis
1. Zweck? Wofür brauche ich die Daten konkret?
2. Erforderlich? Reicht weniger Information?
3. Zugriff? Wer braucht die Daten für die eigene Aufgabe?
4. Schutz? Wo und wie werden sie sicher gespeichert oder übertragen?
5. Ende? Wann werden sie gelöscht oder gegebenenfalls dem Archiv angeboten?


Datenarten im Schulalltag

Das aktuelle Schulgesetz Baden-Württemberg (§ 113a) unterscheidet bei Schülerindividualdaten unter anderem Identifizierungs-, Kontakt-, Bildungs-, Gesundheits-, Verhaltens- sowie Verwaltungs- und Organisationsdaten.

Schulbeispiel Einordnung Datenschutzfokus
Name, Geburtsdatum Identifizierungsdaten nur für festgelegte schulische Zwecke
Telefonnummer der Erziehungsberechtigten Kontaktdaten nur erforderliche Kontakte erfassen
Note, Zeugnis, Lernentwicklung Bildungsdaten vertraulich mitteilen und zugriffsgeschützt speichern
Fehlzeit, Entschuldigung Verwaltungs- und Organisationskontext keine unnötigen Details sammeln
Diagnose oder medizinisches Attest Gesundheitsdaten besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO
Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme Verhaltensdaten Zugriff streng nach Aufgabe begrenzen

Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen unter anderem Gesundheitsdaten, Angaben zur ethnischen Herkunft sowie religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen. Sie benötigen einen besonders sorgfältigen Umgang und eine passende Rechtsgrundlage.

Wichtig: Ein Förderplan ist nicht automatisch eine „besondere Kategorie“ im Sinn von Art. 9 DSGVO. Enthält er jedoch Gesundheitsangaben oder andere Art.-9-Daten, gelten für diese Angaben die erhöhten Schutzanforderungen.


Anwesenheit, Krankmeldung und Attest

Eine Schule braucht Informationen über Fehlzeiten. Eine medizinische Diagnose ist dafür häufig nicht erforderlich. Die Hinweise des Kultusministeriums vom 05.05.2025 betonen Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei Attesten.


Entscheidungsfall 1: Attest per E-Mail

Situation: Ein Attest mit Diagnose kommt per E-Mail bei einer Lehrkraft an. Soll die Nachricht im Postfach bleiben und das Attest ins offen einsehbare Klassenbuch?

Deine Entscheidung: Prüfe zuerst, welche Information tatsächlich benötigt wird.

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Nein. Entschuldigungen und Atteste dürfen nicht so im Klassenbuch abgelegt werden, dass Dritte sie einsehen können. Per E-Mail eingegangene Unterlagen sind nach den KM-Hinweisen unverzüglich in die vorgesehene Schülerakte beziehungsweise das geschützte Ablagesystem zu übertragen und aus dem Mailpostfach zu löschen. Bei elektronischer Ablage ist Verschlüsselung sicherzustellen. Enthält ein Nachweis mehr medizinische Details als benötigt, ist zusätzlich zu prüfen, ob diese überhaupt gespeichert werden dürfen.


Datenminimierung und Zweckbindung

Datenminimierung bedeutet: Nur Daten verarbeiten, die für den konkreten Zweck angemessen, erheblich und erforderlich sind. Zweckbindung bedeutet: Daten nicht einfach für einen neuen Zweck weiterverwenden, nur weil sie schon vorhanden sind.


Entscheidungsfall 2: „Für alle Fälle“ Daten sammeln

Situation: Ein Formular für eine eintägige Exkursion fragt neben Notfallkontakt auch private Zweitnummer, Beruf der Eltern und mehrere medizinische Details ab.

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Reduzieren. Jede Angabe braucht einen konkreten Zweck und eine Rechtsgrundlage. Für den Ausflug sollen nur die Angaben erhoben werden, die für Organisation, Sicherheit und die konkrete schulische Aufgabe erforderlich sind. „Könnte irgendwann nützlich sein“ genügt nicht.


Sichere Ablage und technische Schutzmaßnahmen

Personenbezogene Schülerdaten gehören in die dafür vorgesehenen schulischen Systeme und Ablagen. Das Kultusministerium empfiehlt grundsätzlich eine Verschlüsselung personenbezogener Schülerdaten auf Speichermedien. Zugriffe Dritter müssen verhindert werden.

Bei erlaubter dienstlicher Verarbeitung auf einem privaten Gerät gelten zusätzliche Vorgaben. Die Nutzung muss an öffentlichen Schulen von der Schulleitung genehmigt sein; personenbezogene Daten sind geschützt und verschlüsselt zu speichern. Die VwV schließt insbesondere Daten über Krankheiten sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen von der Speicherung auf privaten Datenverarbeitungsgeräten aus.


Entscheidungsfall 3: Private Tabelle auf dem Laptop

Situation: Eine Lehrkraft möchte eine private Tabellenkalkulation mit Noten, Verhaltensnotizen und Diagnosen auf dem Familienlaptop führen.

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So nicht. Private Geräte sind nicht automatisch für dienstliche Schülerdaten freigegeben. Für zulässige Verarbeitung braucht es die schulische Genehmigung und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Daten über Krankheiten sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dürfen nach der VwV nicht auf privaten Datenverarbeitungsgeräten gespeichert werden. Vorrang haben die vorgesehenen schulischen Systeme und eine konsequente Datenminimierung.


Zugriffsrechte: Need-to-know statt „alle sehen alles“

Nach § 113a SchG Baden-Württemberg erhalten dort genannte Lehrkräfte und die Schulleitung Zugriff auf Schülerindividualdaten nach einem von der Schulleitung festgelegten Rechte- und Rollenkonzept, mit protokolliertem Zugriff und nur soweit dies für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist.

Für anderes pädagogisches Personal folgt daraus nicht automatisch ein Zugriff. Aufgabe, Zuständigkeit, Rechtsgrundlage und erforderlicher Umfang müssen jeweils geprüft werden.


Entscheidungsfall 4: Förderplan im gemeinsamen Laufwerk

Situation: Ein Förderplan mit sensiblen Hintergrundinformationen liegt in einem Ordner, den das gesamte Kollegium öffnen kann.

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Zugriff begrenzen. Nicht die bloße Zugehörigkeit zum Kollegium entscheidet, sondern eine zulässige konkrete Aufgabe. Berechtigungen sollen nur den Personen eingeräumt werden, die die jeweiligen Angaben für ihre Aufgabe benötigen. Besonders sensible Inhalte verlangen eine entsprechend enge Rechtevergabe.


Leistungsdaten vertraulich behandeln

Noten sind personenbezogene Daten. Die VwV stellt klar: Eine einzelne Schulnote darf nicht vor der gesamten Klasse bekannt gegeben werden. Ein anonymisierter Notenspiegel ohne Namensnennung ist zur Orientierung möglich.


Entscheidungsfall 5: Noten in der Klassengruppe

Situation: Nach einer Klassenarbeit soll eine Liste mit Namen und Noten in den digitalen Klassenchat gestellt werden.

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Nicht veröffentlichen. Die individuelle Note wird der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler mitgeteilt, nicht der gesamten Gruppe. Für einen Leistungsvergleich genügt gegebenenfalls eine anonymisierte Verteilung ohne Namensbezug.


Weitergabe und Schulwechsel

Eine Datenübermittlung ist ein eigener Verarbeitungsvorgang. Vor jeder Weitergabe ist zu prüfen: Empfänger, Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Umfang. Die VwV verlangt, Übermittlungen so zu dokumentieren, dass nachvollzogen werden kann, welche Daten an welchen Empfänger gingen.

Beim Schulwechsel gilt: Nicht die komplette Akte „vorsorglich“ weiterreichen. Übermittelt werden dürfen nur Daten, deren Weitergabe im konkreten Umfang zulässig, erforderlich und angemessen ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten und komplette Schülerakten sind besonders kritisch zu prüfen.


Entscheidungsfall 6: „Die neue Schule kann alles brauchen“

Situation: Beim Schulwechsel soll die vollständige Schülerakte einschließlich älterer Förder- und Gesundheitsinformationen versandt werden.

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Nicht pauschal. „Vielleicht nützlich“ reicht nicht. Prüfe für jede Datenart, ob sie für die konkrete Aufgabe der aufnehmenden Schule erforderlich und angemessen ist. Die VwV bezeichnet die Weitergabe kompletter Schülerakten im Regelfall als nicht erforderlich und erlaubt besondere Kategorien nur in engen Ausnahmefällen.


Aufbewahrung und Löschung

Speicherbegrenzung heißt: Daten nicht länger aufbewahren als nötig. Die VwV nennt für öffentliche Schulen konkrete Fristen. Zusätzlich kann der Zweck im Einzelfall schon früher entfallen.

Unterlage Frist nach VwV
Schülerkarteikarten und Schülerlisten in Papierform sowie Abschluss- und Abgangszeugnisse 60 Jahre nach Verlassen der Schule aufbewahren, danach löschen
Schülerakten und sonderpädagogische Gutachten einschließlich Lern- und Förderplänen sowie Schulübergangsempfehlungen zwei Jahre nach Verlassen der Schule vernichten beziehungsweise löschen
Klassen- und Kurstagebücher nach Ablauf der folgenden fünf Schuljahre löschen
Notenlisten, Listen über Lernnachweise, Klassenarbeiten, Entschuldigungen und Fehlzeitenlisten nach Ende des jeweils nächsten Schuljahres löschen, sofern keine Rechtsmittel eingelegt wurden
Prüfungsniederschriften und Prüfungsarbeiten fünf Jahre nach Feststellung des Prüfungsergebnisses löschen
Personenbezogene Schülerdaten auf zulässigen privaten Datenverarbeitungsgeräten von Lehrkräften spätestens nach Ende des jeweils nächsten Schuljahres löschen, sofern keine Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel anhängig sind

Vor dem Löschen: Die archivrechtliche Anbietungspflicht ist zu beachten. „Löschen“ heißt außerdem nicht nur, eine Datei aus dem sichtbaren Ordner zu verschieben; die Schule braucht einen geregelten Löschprozess.


Entscheidungsfall 7: Alte Entschuldigungen

Situation: Ein separater Ordner mit Entschuldigungen enthält Unterlagen, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. „Sicherheitshalber“ soll alles bis zum Schulabschluss liegen bleiben.

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Nicht pauschal aufheben. Sobald personenbezogene Daten für die Aufgabe nicht mehr erforderlich sind, kann eine frühere Löschung geboten sein. Die KM-Hinweise zu Attesten nennen ausdrücklich die Möglichkeit, klassenweise gesammelte Entschuldigungen nach der jeweiligen Zeugniserstellung zu vernichten. Zusätzlich sind die verbindlichen schulischen Lösch- und Archivierungsregeln zu beachten.


Datenschutzpannen richtig einordnen

Verlust eines unverschlüsselten Datenträgers, Versand an einen falschen Empfänger oder unberechtigter Zugriff können Datenschutzverletzungen sein. Informiere unverzüglich die schulisch zuständige Stelle beziehungsweise Schulleitung und beziehe den behördlichen Datenschutzbeauftragten ein.

Wenn die Verletzung voraussichtlich ein Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verursacht, muss die Schule den LfDI unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, informieren. Bei voraussichtlich hohem Risiko müssen zusätzlich die betroffenen Personen benachrichtigt werden.


Entscheidungsfall 8: Falscher E-Mail-Empfänger

Situation: Eine Datei mit Leistungs- und Förderinformationen wurde versehentlich an eine falsche externe Adresse gesendet.

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Sofort intern melden. Nicht abwarten und nicht nur die falsche Empfängeradresse anschreiben. Die Schule muss Art, Umfang und Risiko der Verletzung bewerten, den Datenschutzbeauftragten einbeziehen und gegebenenfalls fristgerecht den LfDI sowie bei hohem Risiko die Betroffenen benachrichtigen. Dokumentiere den Vorfall und die getroffenen Maßnahmen.


Aktuelle offizielle Quellen für Baden-Württemberg

Geprüft am 07.10.2026. Die zentrale IT.KULTUS-BW-Seite listet die VwV „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ aktuell unter dem 02.04.2026 und die Hinweise zum Umgang mit Attesten vom 05.05.2025. Das Landesrecht weist für das Schulgesetz eine Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 aus.

Hinweis zur Aktualität: Die weiterhin auf der offiziellen KM-Seite bereitgestellte VwV enthält an einzelnen Stellen ältere Paragrafenverweise. Für die aktuelle Gesetzesfassung ist deshalb zusätzlich der aktuelle Landesrecht-Text zu prüfen, insbesondere § 113a SchG.

  1. IT.KULTUS-BW: Datenschutz an Schulen
  2. VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen
  3. Schulgesetz Baden-Württemberg – aktuelle Gesamtausgabe
  4. LfDI Baden-Württemberg: Datenschutz an Schulen
  5. IT.KULTUS-BW: Verschlüsselung von Speichermedien
  6. IT.KULTUS-BW: Private Datenverarbeitungsgeräte
  7. Kultusministerium Baden-Württemberg: Hinweise zum Umgang mit Attesten
  8. EU-Datenschutz-Grundverordnung – EUR-Lex

Für Einzelfälle: Nutze die an Deiner Schule festgelegten Verfahren und ziehe bei Zweifeln die Schulleitung oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten hinzu.


Interaktive Aufgaben


Quiz: Teste Dein Wissen

Was beschreibt Datenminimierung im Schulalltag am besten? (Nur die für den konkreten Zweck erforderlichen Daten verarbeiten) (!Alle möglicherweise später nützlichen Daten sammeln) (!Möglichst viele Angaben vorsorglich speichern) (!Alle Daten dauerhaft archivieren)




Welche Angabe gehört zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten? (Eine medizinische Diagnose) (!Eine Klassenraum-Nummer) (!Ein Stundenplan ohne Namen) (!Eine anonyme Notenverteilung)




Wie soll eine einzelne Schulnote mitgeteilt werden? (Nur der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler) (!Vor der gesamten Klasse mit Namensnennung) (!In einer offenen Klassengruppe) (!Auf einem öffentlich sichtbaren Aushang)




Wovon hängt der Zugriff auf Schülerindividualdaten nach dem aktuellen Schulgesetz Baden-Württemberg ab? (Von Aufgabe sowie Rechte- und Rollenkonzept) (!Von persönlichem Interesse) (!Von der Dauer der Schulzugehörigkeit) (!Von der Größe des Kollegiums)




Was gilt beim Schulwechsel für die Datenweitergabe? (Nur erforderliche und angemessene Daten weitergeben) (!Die vollständige Akte immer weitergeben) (!Alle vorhandenen Daten vorsorglich kopieren) (!Gesundheitsdaten automatisch weiterleiten)




Was ist bei einem per E-Mail eingegangenen Attest nach den KM-Hinweisen richtig? (In die vorgesehene geschützte Ablage übertragen und aus dem Mailpostfach löschen) (!Dauerhaft im persönlichen Mailpostfach speichern) (!Im offen einsehbaren Klassenbuch ablegen) (!An das gesamte Kollegium weiterleiten)




Wann sind Schülerakten einschließlich Lern- und Förderplänen nach der VwV grundsätzlich zu löschen? (Zwei Jahre nach Verlassen der Schule) (!Am selben Tag nach Erstellung) (!Erst nach sechzig Jahren) (!Niemals)




Wann sind Notenlisten und Klassenarbeiten grundsätzlich zu löschen, wenn keine Rechtsmittel eingelegt wurden? (Nach Ende des jeweils nächsten Schuljahres) (!Sofort nach Rückgabe) (!Nach zehn Jahren) (!Erst nach Ende der Dienstzeit der Lehrkraft)




Was ist bei einer möglichen Datenschutzverletzung zuerst wichtig? (Unverzüglich den schulischen Meldeweg auslösen) (!Den Vorfall bis zum Schuljahresende beobachten) (!Alle Dateien ohne Dokumentation löschen) (!Nur mit Kolleginnen und Kollegen informell darüber sprechen)




Welche Aussage zur Zweckbindung ist richtig? (Eine neue Nutzung braucht einen zulässigen Zweck und eine Rechtsgrundlage) (!Vorhandene Daten dürfen immer für neue Zwecke genutzt werden) (!Einmal erhobene Daten sind automatisch öffentlich) (!Zweckbindung gilt nur für Papierakten)





Memory

Datenminimierung nur notwendige Angaben
Zweckbindung festgelegter Verwendungszweck
Verschlüsselung Schutz gespeicherter Informationen
Rollenmodell aufgabenbezogener Zugriff
Übermittlung Weitergabe an Empfänger
Speicherbegrenzung nicht länger als nötig
Archivangebot Prüfung vor endgültiger Vernichtung
Datenpanne Verlust oder unbefugter Zugriff





Drag and Drop

Ordne die richtigen Begriffe zu. Thema
Fehlzeiten und Entschuldigungen Anwesenheitsdaten
Noten und Bewertungen Leistungsdaten
Lern- und Förderpläne Förderinformationen
Diagnosen und Atteste Gesundheitsdaten
Aufgabenabhängige Berechtigungen Zugriffsrechte
Geplante Vernichtung Löschkonzept






Kreuzworträtsel

Datenminimierung Wie heißt der Grundsatz, nur erforderliche Daten zu verarbeiten?
Zweckbindung Wie heißt der Grundsatz, Daten nur für festgelegte Zwecke zu verwenden?
Verschlüsselung Welche Schutzmaßnahme macht gespeicherte Daten ohne Schlüssel unlesbar?
Rollenmodell Welches Modell ordnet Zugriffsrechte nach Aufgaben zu?
Löschung Was muss nach Ende der zulässigen Aufbewahrung erfolgen?
Datenpanne Wie nennt man einen Vorfall mit Verlust oder unbefugtem Zugriff auf personenbezogene Daten?





LearningApps


Lückentext

Vervollständige den Text.
Der Grundsatz

verlangt, nur erforderliche personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Die

begrenzt die Verwendung auf festgelegte zulässige Zwecke.
Elektronische Schülerdaten sollen durch

gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
Ein

ordnet Berechtigungen nach Aufgaben.
Medizinische Diagnosen sind

und gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
Eine Datenweitergabe muss nachvollziehbar

werden.
Für Unterlagen gelten festgelegte

und gegebenenfalls Archivpflichten.
Ein Fehlversand sensibler Schülerdaten kann eine

sein.




Offene Aufgaben


Leicht

  1. Dateninventur: Sammle ohne echte Namen zehn typische Datenarten aus dem Schulalltag und ordne sie den Kategorien des aktuellen § 113a SchG BW zu.
  2. Datenminimierung: Überarbeite ein fiktives Ausflugsformular so, dass nur notwendige Angaben übrig bleiben. Begründe drei Streichungen.
  3. Datenschutz-Checkliste: Gestalte eine Karte mit den fünf Fragen Zweck, Erforderlichkeit, Zugriff, Schutz und Löschung für Deinen Arbeitsplatz.
  4. Sichere Ablage: Zeichne für ein fiktives Attest den sicheren Weg vom Eingang bis zur Löschung.


Standard

  1. Zugriffsrechte: Entwickle für ein fiktives Kollegium eine Rollenmatrix für Klassenleitung, Fachlehrkraft, Schulleitung und eine pädagogische Fachkraft. Prüfe bei jeder Rolle zuerst die Rechtsgrundlage und begründe dann den notwendigen Umfang.
  2. Leistungsdaten: Entwirf zwei Wege zur Notenrückmeldung und vergleiche sie hinsichtlich Vertraulichkeit und Datenminimierung.
  3. Schulwechsel: Stelle für einen fiktiven Schulwechsel zusammen, welche Informationen tatsächlich erforderlich sein könnten und welche Du nicht pauschal weitergeben würdest.
  4. Löschkonzept: Erstelle aus den offiziellen Fristen einen Jahreskalender mit Verantwortlichkeiten und Kontrollterminen.


Schwer

  1. Datenschutz-Folgenabschätzung: Skizziere für ein neues digitales Verfahren mögliche Risiken, Schutzmaßnahmen und offene Fragen für den Datenschutzbeauftragten.
  2. Berechtigungskonzept: Entwickle ein Rollen- und Rechtekonzept für ein fiktives digitales Förderplansystem mit Protokollierung der Zugriffe.
  3. Datenschutzverletzung: Simuliere im Team einen Fehlversand sensibler Daten und erstelle eine begründete Entscheidungskette von der Sofortmeldung bis zur Risikobewertung.
  4. Fortbildung: Produziere ein kurzes Erklärvideo oder Poster für Kolleginnen und Kollegen zum Thema „Erforderlich statt nur nützlich“ und prüfe jedes Beispiel an einer offiziellen BW-Quelle.




Text bearbeiten Bild einfügen Video einbetten Interaktive Aufgaben erstellen



Lernkontrolle

  1. Fallanalyse Attest: Eine Schule erhält Krankmeldungen über mehrere Kanäle. Entwickle einen datensparsamen Prozess vom Eingang bis zur Löschung und begründe jeden Verarbeitungsschritt.
  2. Fallanalyse Förderplan: Bewerte ein Ablagekonzept, bei dem alle Beschäftigten Förderpläne öffnen können. Entwickle eine bessere Rechtevergabe und begründe sie.
  3. Fallanalyse Schulwechsel: Entscheide bei sechs fiktiven Datenarten, was an eine aufnehmende Schule übermittelt werden sollte. Begründe mit Zweck, Erforderlichkeit und Sensibilität.
  4. Fallanalyse Löschung: In einem Laufwerk liegen alte Notenlisten, Atteste und Prüfungsunterlagen. Entwickle eine Reihenfolge für Prüfung, Archivfrage und Löschung.
  5. Fallanalyse Datenpanne: Ein unverschlüsselter Datenträger mit Leistungsdaten geht verloren. Leite die organisatorischen Schritte ab und begründe, welche Faktoren die Risikobewertung bestimmen.
  6. Transfer Datenschutz: Vergleiche zwei fiktive digitale Schulprozesse und entscheide, welcher datenschutzfreundlicher gestaltet ist. Beziehe Datenmenge, Zugriff, Sicherheit, Weitergabe und Löschung ein.




Lernnachweis

Für einen Lernnachweis sollst Du zeigen, dass Du Datenschutzentscheidungen nachvollziehbar begründen kannst.

  1. Datenarten erkennen: Du kannst Identifikations-, Kontakt-, Bildungs-, Gesundheits-, Verhaltens- sowie Verwaltungs- und Organisationsdaten an Schulbeispielen unterscheiden.
  2. Datenminimierung anwenden: Du kannst erklären, welche Angaben für einen Zweck erforderlich sind und welche entfallen sollten.
  3. Zugriff begründen: Du kannst ein aufgabenbezogenes Rollen- und Rechtekonzept anwenden.
  4. Weitergabe prüfen: Du kannst Empfänger, Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Umfang einer Übermittlung prüfen.
  5. Aufbewahrung planen: Du kannst offizielle Löschfristen auf typische Schulunterlagen übertragen und die Archivfrage mitdenken.
  6. Datenschutzpanne bearbeiten: Du kannst bei Verlust, Fehlversand oder unberechtigtem Zugriff den schulischen Meldeweg und die Risikoprüfung erläutern.
  7. Quellenkompetenz: Du kannst für eine Entscheidung eine aktuelle offizielle Quelle aus Baden-Württemberg heranziehen.




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