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Impressum

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Impressum




Einleitung

Ein Impressum ist eine Anbieter- oder Verantwortlichkeitskennzeichnung. Es macht sichtbar, wer hinter einer Veröffentlichung steht und wer für bestimmte Inhalte oder Angebote rechtlich verantwortlich ist. Das betrifft klassische Druckwerke ebenso wie viele Websites, Blogs, Online-Shops, journalistische Angebote und Auftritte in sozialen Medien.

Dieser aiMOOC behandelt das Thema vor allem aus der Perspektive des deutschen Medien- und Internetrechts. Du lernst, welche Funktion ein Impressum erfüllt, welche gesetzlichen Grundlagen für Online-Angebote wichtig sind, welche Angaben je nach Fall erforderlich sein können und wie sich Impressum, Datenschutzerklärung, Urheberrecht und Disclaimer voneinander unterscheiden. Der Lerntext eignet sich besonders für die Sekundarstufe II, die berufliche Bildung und den Einstieg in Medienrecht, Wirtschaftsrecht oder Medienbildung.

Rechtsstand der im Lerntext dargestellten Online-Grundlagen: August 2026. Rechtliche Pflichten hängen vom konkreten Angebot, der Rechtsform und weiteren Umständen ab. Der aiMOOC dient der Bildung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Das Bild zeigt das Impressum der ersten Ausgabe des Nachrichtenmagazins Der Spiegel vom 4. Januar 1947. Es verdeutlicht, dass Verantwortlichkeitsangaben lange vor dem Internet ein fester Bestandteil von Presseerzeugnissen waren.


Was bedeutet Impressum?

Das Wort Impressum geht auf das lateinische impressum zurück und kann sinngemäß mit „Hineingedrücktes“ oder „Aufgedrücktes“ wiedergegeben werden. Im Verlags- und Pressewesen bezeichnet es Angaben, aus denen hervorgeht, wer eine Publikation herausgibt, verlegt, druckt oder redaktionell verantwortet.

Im Internet wird häufig ebenfalls vom Impressum gesprochen. Die einschlägigen Gesetze verwenden jedoch eher Begriffe wie Informationspflichten oder Anbieterkennzeichnung. Ein Webimpressum ist deshalb nicht bloß eine freiwillige Kontaktseite, sondern kann der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten dienen.


Warum gibt es ein Impressum?

Ein Impressum erfüllt mehrere Funktionen. Es schafft Transparenz, weil Nutzende erkennen können, wer hinter einem Angebot steht. Es erleichtert die Kontaktaufnahme, schafft Anknüpfungspunkte für die Durchsetzung von Rechten und unterstützt den Verbraucherschutz. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten trägt die Benennung verantwortlicher Personen außerdem dazu bei, Verantwortlichkeit für veröffentlichte Inhalte nachvollziehbar zu machen.

Ein Impressum ist damit ein Baustein einer Medienordnung, in der öffentliche Kommunikation nicht vollständig anonym erfolgen soll, wenn gesetzliche Informationspflichten greifen.


Vom Buch zum digitalen Angebot

Im frühen Buchdruck standen Angaben zu Druckort, Drucker, Verleger und Erscheinungsjahr häufig am Ende eines Werkes in einem sogenannten Kolophon. Später wanderten solche Informationen oft auf die Rückseite des Titelblatts oder auf eigene Impressumsseiten. Für Zeitungen und Zeitschriften entwickelten sich presserechtliche Vorschriften, die Verantwortlichkeiten sichtbar machen.

Das Beispiel einer historischen Copyright-Seite zeigt zugleich eine wichtige Unterscheidung: Eine Seite mit Angaben zum Copyright oder Urheberrecht ist nicht automatisch dasselbe wie ein Impressum. Je nach Publikation können sich bibliografische Angaben, Rechtehinweise und Verantwortlichkeitsangaben auf derselben oder auf unterschiedlichen Seiten befinden.

Mit dem World Wide Web entstand die Frage neu, wie Anbieter digitaler Inhalte identifizierbar sein sollen. In Deutschland wurden dafür Informationspflichten zunächst unter anderem im Telemediengesetz geregelt. Seit dem 14. Mai 2024 steht die zentrale allgemeine Online-Regelung für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG. Daneben enthält der Medienstaatsvertrag, kurz MStV, insbesondere in § 18 Regeln zur Anbieterkennzeichnung von Telemedien und zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionelle Angebote.


Rechtsgrundlagen in Deutschland

Für das Verständnis eines Online-Impressums sind vor allem mehrere Regelungsebenen wichtig. Welche Norm tatsächlich greift, hängt vom konkreten Angebot ab.

Regelungsbereich Bedeutung für das Thema Impressum
§ 5 DDG Allgemeine Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste.
§ 18 Abs. 1 MStV Anbieterkennzeichnung für Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.
§ 18 Abs. 2 MStV Zusätzliche Verantwortlichkeitsangaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.
Landespressegesetze Regeln unter anderem die Impressumspflichten bei bestimmten Druckwerken in den jeweiligen Bundesländern.
Weitere Spezialnormen Je nach Tätigkeit, Rechtsform oder Angebot können zusätzliche Informationspflichten hinzukommen.

Die Begriffe DDG und DSA darfst Du nicht gleichsetzen. Das DDG ist ein deutsches Gesetz. Der Digital Services Act ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union. Das DDG ergänzt den europäischen Rechtsrahmen auf nationaler Ebene und enthält unter anderem die für das Impressum wichtige Vorschrift des § 5.


Das DDG und der Wechsel vom TMG

Ältere Webseiten, Lernmaterialien und Impressen nennen häufig noch § 5 TMG. Das Telemediengesetz wurde 2024 abgelöst. Für die allgemeinen Informationspflichten, die früher in § 5 TMG standen, ist heute § 5 DDG die zentrale Vorschrift.

Wenn Du im Internet ein Muster findest, solltest Du deshalb immer prüfen, ob es noch auf veraltete Rechtsgrundlagen verweist. Ein scheinbar professionelles Muster kann inhaltlich überholt sein, obwohl es weiterhin online verfügbar ist.

Das Video behandelt die Impressumspflicht mit Bezug auf § 5 DDG. Nutze solche Erklärvideos als Einstieg und gleiche rechtliche Aussagen bei wichtigen Entscheidungen mit dem aktuellen Gesetzestext oder verlässlichen Fachquellen ab.


Wer braucht ein Online-Impressum?

Die Frage lässt sich nicht allein mit „gewerblich oder privat?“ beantworten. Nach § 5 DDG kommt es auf einen geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst an. § 18 Abs. 1 MStV knüpft dagegen an Telemedien an, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Damit können auch Angebote außerhalb eines klassischen Online-Shops kennzeichnungspflichtig sein. Dazu können je nach Ausgestaltung Blogs, Vereinsseiten, beruflich genutzte Social-Media-Profile, redaktionelle Projekte oder andere öffentlich zugängliche Online-Angebote gehören.

Rein persönliche oder familiäre Angebote können unter § 18 Abs. 1 MStV ausgenommen sein. Ob ein konkretes Profil oder eine konkrete Website tatsächlich ausschließlich diesem privaten Bereich zuzurechnen ist, muss anhand der tatsächlichen Nutzung beurteilt werden. Werbung, geschäftliche Selbstdarstellung, Affiliate-Links, journalistisch-redaktionelle Inhalte oder ein dauerhaft öffentliches Angebot können die rechtliche Einordnung beeinflussen.


Pflichtangaben nach § 5 DDG

§ 5 DDG verlangt bei den erfassten digitalen Diensten, dass die vorgeschriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Welche Angaben erforderlich sind, hängt von der Person oder Organisation und ihrer Tätigkeit ab.

Bereich Mögliche Pflichtangabe nach § 5 DDG Warum?
Identität Name und Anschrift des Diensteanbieters Der Anbieter soll eindeutig bestimmbar sein.
Juristische Person Zusätzlich insbesondere Rechtsform und Vertretungsberechtigter Nutzende sollen erkennen können, wer die Organisation vertritt.
Kontakt Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse Kontakt darf nicht praktisch unmöglich gemacht werden.
Zulassungspflichtige Tätigkeit Zuständige Aufsichtsbehörde Die zuständige öffentliche Kontrolle soll erkennbar sein.
Register Register und Registernummer, sofern ein entsprechender Eintrag besteht Die Organisation kann anhand eines öffentlichen Registers überprüft werden.
Reglementierte Berufe Je nach Fall Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und berufsrechtliche Regelungen Berufsrechtliche Verantwortlichkeit wird transparent.
Steuerliche Identifikationsangaben Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn die gesetzlich genannten Voraussetzungen vorliegen Bestimmte vorhandene Identifikationsnummern müssen angegeben werden.
Bestimmte Gesellschaften in Abwicklung oder Liquidation Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation Der wirtschaftliche Status der Gesellschaft wird kenntlich gemacht.
Anbieter audiovisueller Mediendienste In den gesetzlich geregelten Fällen Angaben zu Sitzland sowie Regulierungs- und Aufsichtsbehörden Zuständigkeiten im europäischen Medienraum werden nachvollziehbar.

Nicht jede Zeile dieser Tabelle gehört in jedes Impressum. Ein Einzelunternehmen ohne Registereintrag hat andere Angaben als eine GmbH, eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Anbieter audiovisueller Mediendienste.


§ 18 MStV: Anbieterkennzeichnung und redaktionelle Verantwortung

Der Medienstaatsvertrag ergänzt die Betrachtung. Nach § 18 Abs. 1 MStV müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, insbesondere Name und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Angaben zum Vertretungsberechtigten erforderlich.

Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote enthält § 18 Abs. 2 MStV zusätzliche Anforderungen. Hier ist eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche genannt, muss erkennbar sein, wer für welchen Teil zuständig ist.

Journalistisch-redaktionell sind nicht automatisch alle Texte im Internet. Entscheidend ist die konkrete Gestaltung des Angebots. Typische Merkmale können eine auf Öffentlichkeit gerichtete, planmäßige redaktionelle Bearbeitung, Auswahl und Veröffentlichung von Inhalten sein.

Das Video des Kanals medien.recht.einfach behandelt die Frage, wann insbesondere Influencer und andere Online-Akteure ein Impressum benötigen. Überlege beim Anschauen, welche Kriterien für ein rein privates und welche für ein öffentlich oder geschäftlich ausgerichtetes Angebot sprechen.


Impressum in sozialen Medien

Auch ein Profil bei Instagram, YouTube, TikTok, Facebook, LinkedIn oder einer anderen Plattform kann rechtlich ein relevantes Online-Angebot sein. Die Nutzung einer fremden Plattform beseitigt Informationspflichten nicht automatisch.

Wenn eine Impressumspflicht besteht, sollte die Anbieterkennzeichnung so eingebunden werden, dass sie klar bezeichnet und ohne langes Suchen erreichbar ist. Je nach Plattform kann das direkt im Profil, über ein dafür vorgesehenes Feld oder über einen eindeutig beschrifteten Link erfolgen. Die bekannte „Zwei-Klick-Regel“ ist eine aus der Rechtsprechung abgeleitete praktische Orientierung, aber kein wörtlicher Gesetzestext.

Besonders wichtig ist, dass ein Link nicht hinter unklaren Bezeichnungen versteckt wird. Ein Link mit der Bezeichnung Impressum oder Anbieterkennzeichnung ist für Nutzende eindeutiger als ein nichtssagendes Symbol.


Schülerzeitung, Schulwebsite und Lernprojekte

Das Thema ist auch für Schulen relevant. Eine öffentlich zugängliche Schülerzeitung, ein Schulblog oder ein dauerhaftes Online-Projekt kann Informations- und Verantwortlichkeitspflichten auslösen. Welche Person oder Institution als Anbieter beziehungsweise Verantwortlicher genannt werden muss, hängt davon ab, wer das Angebot tatsächlich trägt und redaktionell verantwortet.

Bei schulischen Projekten solltest Du niemals eigenmächtig private Wohnadressen von Schülerinnen oder Schülern veröffentlichen. Die rechtliche und organisatorische Verantwortung sollte vor der Veröffentlichung mit Schulleitung oder Projektleitung geklärt werden. Bei offiziellen Schulangeboten können die Schule, der Schulträger und landesrechtliche Vorgaben eine Rolle spielen.


Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar

Diese drei Anforderungen sind zentral für ein funktionierendes Online-Impressum.

Leicht erkennbar bedeutet, dass Nutzende verstehen können, wo sich die Anbieterangaben befinden. Eine eindeutige Beschriftung unterstützt dies.

Unmittelbar erreichbar bedeutet, dass der Zugang nicht durch unnötige Zwischenschritte erschwert werden darf.

Ständig verfügbar bedeutet, dass die Angaben nicht nur gelegentlich oder nach besonderer Anfrage zugänglich sein sollen.

Ein Impressum als Bilddatei kann zudem praktische Nachteile haben: Inhalte sind möglicherweise schlechter zugänglich, für Such- oder Hilfstechnologien schwerer erfassbar und auf kleinen Bildschirmen schlecht lesbar. Barrierearme, maschinenlesbare Textangaben sind daher sinnvoll.


Impressum und Datenschutz sind nicht dasselbe

Ein häufiger Fehler besteht darin, Impressum, Datenschutz und Urheberrecht miteinander zu vermischen.

Bereich Kernfrage
Impressum Wer steht hinter dem Angebot und wie ist der Anbieter rechtlich identifizierbar?
Datenschutzerklärung Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet, auf welcher Grundlage und zu welchen Zwecken?
Urheberrechtshinweis Wer besitzt Rechte an Texten, Bildern, Videos oder anderen Werken?
Disclaimer Welche zusätzlichen Hinweise oder Haftungsaussagen möchte ein Anbieter machen?

Ein allgemeiner Disclaimer ersetzt kein gesetzlich erforderliches Impressum. Umgekehrt ersetzt das Impressum keine Datenschutzerklärung.


Impressum und Urheberrecht

Ein Impressum gibt nicht automatisch Auskunft darüber, ob Du Bilder, Texte oder Musik eines Angebots weiterverwenden darfst. Dafür sind Urheberrecht, Lizenzbedingungen und gegebenenfalls Creative Commons entscheidend.

Gerade bei Büchern können Impressum, Titelseite, Copyright-Seite, ISBN-Angaben und bibliografische Informationen eng beieinander liegen. Trotzdem erfüllen sie unterschiedliche Aufgaben. Diese Unterscheidung ist für wissenschaftliches Arbeiten, Medienproduktion und die Erstellung von Open Educational Resources wichtig.


Ein didaktisches Beispiel

Stell Dir die fiktive „Lernblick Medien GmbH“ vor. Sie betreibt eine kommerzielle Lernplattform und veröffentlicht regelmäßig redaktionell bearbeitete Beiträge. Die Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen.

Ein vollständiges Impressum müsste in diesem Fall nicht nur die Firmenidentität und Anschrift berücksichtigen. Auch Rechtsform, Vertretungsberechtigung, elektronische Kontaktmöglichkeit und Registerangaben können relevant sein. Wegen der redaktionellen Inhalte kann zusätzlich § 18 Abs. 2 MStV zu beachten sein.

Das Beispiel zeigt: Ein Impressum sollte nicht aus einem beliebigen Muster kopiert werden. Zuerst muss geklärt werden, welcher Anbieter mit welcher Rechtsform welche Art von Angebot betreibt.


Typische Fehler

Häufige Probleme sind veraltete Verweise auf das TMG, fehlende oder unvollständige Anbieterangaben, ein nicht funktionierender Impressumslink, eine schwer auffindbare Anbieterkennzeichnung, veraltete Vertretungsberechtigte oder Registerdaten und die Verwechslung von Impressum und Datenschutzerklärung.

Problematisch kann auch sein, ein Impressum einmal anzulegen und danach nie wieder zu prüfen. Ändern sich Anschrift, Rechtsform, Geschäftsführung, Registerdaten oder die Art des Angebots, kann eine Aktualisierung notwendig werden.


Prüfung eines Impressums als Lernmethode

Wenn Du ein Impressum untersuchen möchtest, kannst Du systematisch vorgehen: Bestimme zuerst den Anbieter und die Art des Angebots. Prüfe danach, welche Rechtsgrundlagen grundsätzlich in Betracht kommen. Vergleiche die vorhandenen Angaben mit den Anforderungen. Untersuche anschließend Auffindbarkeit, Aktualität und Verständlichkeit.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer didaktischen Prüfung und einer verbindlichen Rechtsberatung. Im Unterricht kannst Du begründet auf mögliche Lücken hinweisen, ohne zu behaupten, einen komplexen Einzelfall abschließend rechtlich entschieden zu haben.


Aktuelle und verlässliche Quellen

Für rechtliche Themen solltest Du möglichst mit Primärquellen und zuständigen Institutionen arbeiten.

  1. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz: Aktueller Gesetzestext zu den allgemeinen Informationspflichten.
  2. Medienstaatsvertrag: Aktuelle Textfassung und Informationen der Landesmedienanstalten.
  3. Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern: Erläuterungen zur Impressumspflicht.
  4. Medienanstalt NRW: Informationen zu Transparenz und Anbieterkennzeichnung im Internet.
  5. Impressum: Überblick über Begriff, Geschichte und verschiedene Medienformen.


Interaktive Aufgaben


Quiz: Teste Dein Wissen

Welche zentrale Funktion erfüllt ein Impressum? (Es macht den Anbieter oder Verantwortliche eines Angebots identifizierbar) (!Es verschlüsselt personenbezogene Daten) (!Es ersetzt jede Datenschutzerklärung) (!Es überträgt automatisch Urheberrechte)




Wo stehen die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste in Deutschland? (In § 5 DDG) (!In § 5 TMG als heute geltendem Gesetz) (!Im Grundgesetz Artikel 1) (!Ausschließlich im Urheberrechtsgesetz)




Welche Vorschrift ist für zusätzliche Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien besonders wichtig? (§ 18 Absatz 2 MStV) (!§ 1 StVO) (!§ 433 BGB) (!§ 2 Schulgesetz)




Wie müssen Pflichtinformationen nach § 5 DDG grundsätzlich bereitgehalten werden? (Leicht erkennbar unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar) (!Nur nach schriftlicher Anfrage) (!Ausschließlich als gedruckter Brief) (!Nur während der Geschäftszeiten)




Welche Kontaktangabe nennt § 5 DDG ausdrücklich? (Eine Adresse für elektronische Post) (!Eine private Mobilfunknummer) (!Ein Profilname in einem sozialen Netzwerk) (!Eine Faxnummer in jedem Fall)




Welche Angebote können nach § 18 Absatz 1 MStV von der dortigen Anbieterkennzeichnung ausgenommen sein? (Angebote die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen) (!Alle öffentlich sichtbaren Unternehmensseiten) (!Alle journalistischen Onlineangebote) (!Alle Online-Shops)




Welches Gesetz hat 2024 die frühere zentrale TMG-Regelung zur Anbieterkennzeichnung abgelöst? (Das Digitale-Dienste-Gesetz) (!Das Straßenverkehrsgesetz) (!Das Bundesurlaubsgesetz) (!Das Personenstandsgesetz)




Kann eine Impressumspflicht auch bei einem Social-Media-Profil relevant sein? (Ja abhängig von Nutzung und rechtlicher Einordnung) (!Nein Social Media ist immer ausgenommen) (!Nein nur gedruckte Zeitungen brauchen ein Impressum) (!Nein nur staatliche Websites brauchen ein Impressum)




Was ist eine Datenschutzerklärung im Verhältnis zum Impressum? (Ein eigenständiger Informationstext mit anderem Regelungszweck) (!Ein anderer Name für das Impressum) (!Eine automatisch gültige Haftungsfreistellung) (!Eine Liste aller urheberrechtlich geschützten Werke)




Was kann bei journalistisch-redaktionellen Angeboten zusätzlich erforderlich sein? (Die Benennung einer inhaltlich verantwortlichen Person) (!Das Entfernen aller Autorenangaben) (!Die Veröffentlichung aller internen Redaktionsmails) (!Die Angabe sämtlicher Leserinnen und Leser)





Memory

Impressum Anbieterkennzeichnung
DDG Geschäftsmäßiger digitaler Dienst
MStV Telemediale Verantwortlichkeit
Vertretungsberechtigter Juristische Person
Registerangabe Registernummer
Datenschutzerklärung Personenbezogene Daten
Redaktionsverantwortlicher Journalistisch-redaktionelles Angebot





Drag and Drop

Ordne die richtigen Begriffe zu. Thema
DDG Allgemeine Informationspflichten für bestimmte digitale Dienste
MStV Anbieterkennzeichnung und medienrechtliche Verantwortlichkeit
E-Mail-Adresse Elektronische Kontaktaufnahme
Registereintrag Register und Registernummer
Redaktionsverantwortlicher Journalistisch-redaktioneller Inhalt






Kreuzworträtsel

Transparenz Welches Ziel verfolgt ein Impressum, indem es den Anbieter sichtbar macht?
Anschrift Welche Ortsangabe gehört zu den zentralen Identifikationsdaten?
Kontakt Was soll durch geeignete Kommunikationsangaben erleichtert werden?
Register Wo können bestimmte Unternehmen mit einer Nummer eingetragen sein?
Redaktion Welcher Arbeitsbereich erstellt und bearbeitet journalistische Inhalte?
Telemedien Wie nennt der MStV viele elektronisch angebotene Informations- und Kommunikationsdienste?





LearningApps


Lückentext

Vervollständige den Text.

Ein Impressum dient vor allem der

über den Anbieter eines Angebots.
Für bestimmte geschäftsmäßige digitale Dienste enthält

allgemeine Informationspflichten.
Der frühere Verweis auf § 5 TMG ist seit 2024 durch das

überholt.
Ein Impressum muss bei Anwendung des § 5 DDG unter anderem

sein.
Zu den ausdrücklich genannten Kontaktangaben gehört die

.
Für viele nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Telemedien ist zusätzlich der

bedeutsam.
Journalistisch-redaktionelle Angebote können eine verantwortliche Person nach

erfordern.
Ein Impressum ist nicht dasselbe wie eine

.
Bei juristischen Personen kann die Angabe des

erforderlich sein.
Vor der Übernahme eines Musters sollte immer die konkrete

und Art des Angebots geprüft werden.




Offene Aufgaben


Leicht

  1. Impressum finden: Suche auf drei seriösen Websites nach dem Impressum. Dokumentiere, wie viele Schritte Du benötigst, um es zu erreichen, und bewerte die Auffindbarkeit.
  2. Begriffe erklären: Erstelle eine kurze Infografik zu den Begriffen Impressum, Anbieterkennzeichnung, DDG und MStV.
  3. Impressum und Datenschutz: Vergleiche auf einer Website die Überschriften und Inhalte von Impressum und Datenschutzerklärung. Formuliere drei Unterschiede.
  4. Historisches Impressum: Untersuche das eingebundene Spiegel-Impressum von 1947 und notiere, welche Funktionen die dortigen Angaben erfüllen.


Standard

  1. Webseitenanalyse: Wähle ein öffentliches Online-Angebot und ordne begründet ein, welche Informationspflichten grundsätzlich relevant sein könnten. Trenne Beobachtung und rechtliche Vermutung.
  2. Social-Media-Projekt: Entwirf für ein fiktives professionelles Social-Media-Profil eine übersichtliche Navigation, in der das Impressum klar erreichbar ist.
  3. Fiktives Unternehmen: Entwickle ein erfundenes Unternehmen mit Rechtsform, Tätigkeit und Online-Angebot. Erstelle anschließend eine Liste der Angaben, die für dessen Impressum geprüft werden müssten.
  4. Schülerzeitung: Plant im Team eine fiktive Online-Schülerzeitung. Klärt Rollen, redaktionelle Verantwortung und den organisatorischen Weg, bevor Anbieterangaben veröffentlicht werden.


Schwer

  1. Rechtsquellenvergleich: Vergleiche den Wortlaut von § 5 DDG und § 18 MStV. Erstelle eine Matrix mit Gemeinsamkeiten, Unterschieden und unterschiedlichen Anwendungsbereichen.
  2. Musterkritik: Finde ein öffentlich verfügbares Impressumsmuster und prüfe, ob es noch auf TMG oder RStV verweist. Erkläre, warum veraltete Rechtsverweise ein Warnsignal sind.
  3. Fallanalyse Medienrecht: Entwickle drei Grenzfälle zwischen privatem Profil, beruflicher Selbstdarstellung und journalistischem Angebot. Begründe jeweils, welche Fragen vor einer rechtlichen Einordnung geklärt werden müssten.
  4. Erklärvideo: Produziere ein zwei- bis vierminütiges Lernvideo mit dem Titel „Impressum in 2026: Was muss ich zuerst prüfen?“. Verwende mindestens eine aktuelle Primärquelle und kennzeichne deutlich, dass das Video keine individuelle Rechtsberatung ersetzt.




Text bearbeiten Bild einfügen Video einbetten Interaktive Aufgaben erstellen



Lernkontrolle

  1. Falltransfer Online-Shop: Ein fiktiver Online-Shop hat nur Firmenname und E-Mail-Adresse im Impressum. Analysiere, welche weiteren Informationen je nach Rechtsform und Registerstatus geprüft werden müssten, und begründe Deine Prüfreihenfolge.
  2. Falltransfer Influencer: Eine Person betreibt ein öffentliches Profil mit regelmäßiger Werbung und redaktionellen Beiträgen. Erkläre, warum die bloße Aussage „Das ist mein privater Account“ für die rechtliche Einordnung nicht ausreicht.
  3. Quellenkritik: Du findest zwei Impressum-Ratgeber. Einer nennt § 5 TMG, der andere § 5 DDG. Entwickle ein Verfahren, mit dem Du die Aktualität und Verlässlichkeit beider Quellen bewertest.
  4. Medienvergleich: Vergleiche ein gedrucktes Zeitschriftenimpressum mit einem Webimpressum. Erkläre, welche gemeinsamen Transparenzfunktionen bestehen und warum die konkreten Angaben unterschiedlich sein können.
  5. Gestaltungsproblem: Ein Impressum ist nur als schwer lesbares Bild im Footer hinterlegt. Bewerte die Lösung aus Sicht von Erreichbarkeit, Barrierearmut und Nutzerfreundlichkeit.
  6. Schulprojekt: Eine Klasse möchte einen öffentlichen Blog starten. Entwickle einen Ablaufplan, wie vor der Veröffentlichung Verantwortlichkeit, Anbieterangaben, Datenschutz und Bildrechte geprüft werden sollten.




Lernnachweis

Für einen überzeugenden Lernnachweis zu diesem Thema ist wichtig, dass Du nicht nur einzelne Pflichtangaben auswendig kennst, sondern rechtliche Zusammenhänge erklären und auf neue Fälle übertragen kannst.

  1. Begriffsverständnis: Du kannst Impressum, Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Urheberrechtshinweis und Disclaimer voneinander unterscheiden.
  2. Rechtsgrundlagen: Du kannst die Bedeutung von § 5 DDG und § 18 MStV erklären und weißt, dass ältere TMG-Verweise veraltet sein können.
  3. Fallanalyse: Du kannst ein Online-Angebot zunächst nach Anbieter, Zweck, Rechtsform und Art der Inhalte untersuchen.
  4. Pflichtangaben: Du kannst begründen, warum unterschiedliche Anbieter unterschiedliche Angaben benötigen.
  5. Medienkompetenz: Du kannst die Auffindbarkeit und Verständlichkeit eines Impressums kritisch bewerten.
  6. Quellenkompetenz: Du kannst aktuelle Gesetzestexte und zuständige Institutionen gegenüber veralteten oder ungeprüften Mustern bevorzugen.
  7. Transfer: Du kannst das Thema auf Websites, Social-Media-Profile, Schulprojekte und journalistische Angebote übertragen.




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