Diese Datei stammt aus Wikimedia Commons und kann von anderen Projekten verwendet werden. Die Beschreibung von deren Dateibeschreibungsseite wird unten angezeigt.
Wichtige Vorschriften für den Ton-Rundfunkteilnehmer
1. Als Ton-Rundfunkempfänger gelten alle Einrichtungen zum Empfang von Ton-Rundfunksendungen durch Funk oder über Draht(z. B. Ton-Rundfunkempfangsgeräte, Anschlüsse von Lautsprechern, Kopfhörern oder Verstärkern an Ton-Rundfunkempfänger oder an den Drahtfunk).
2. Diese Genehmigung berechtigt ihren Inhaber, einen Ton-Rundfunkempfänger zu betreiben, und zwar an einer beliebigen Stelle. Lediglich in seinem Privathaushalt auf dem umseitig angegebenen Grundstück darf er mehrere Empfänger gleichzeitig
betreiben.
3. Für seine eigene Wohnungsgemeinschaft darf der Genehmigungsinhaber beliebig viele Lautsprecher oder Kopfhörer (Hörstellen) an seinen Empfänger anschließen. Für andere darf er dagegen höchstens 10 Hörstellen anschließen, und zwar müssen sich diese auf demselben Grundstück befinden wie der Ton-Rundfunkempfänger selbst. Der Benutzer einer solchen Fremdhörstelle muß selbst auch eine Ton-Rundfunkgenehmigung haben.
4. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke und Räume, in denen sich Ton-Rundfunkempfangseinrichtungen befinden, jederzeit zu gestatten.
5. Die Ton-Rundfunkgebühr ist am Ersten jedes Monats fällig, sie wird monatlich vom Postzusteller eingezogen oder auf Antrag vom Postscheckkonto abgebucht. Die Ton-Rundfunkgebühren sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob die Ton-Rundfunkempfänger oder Hörsellen benutzt werden oder nicht. Vor der Aushändigung der Ton-Rundfunkgenehmigung ist die erstmals fällige Gebühr zu entrichten.
6. Diese Genehmigung erlischt beim Verzicht (Abmeldung) des Ton-Rundfunkteilnehmers oder beim Widerruf durch das Postamt. Verzicht nur zum Monatsende, und zwar schriftlich bis spätestens 16. des Monats! Widerruf durch das Postamt bei Verstößen gegen die Rundfunkvorschriften oder bei sonstigem Mißbrauch, vor allem bei Nichtzahlung der Gebühren.
7. Beim Erlöschen dieser Genehmigung Ton-Rundfunkempfänger und Hörstellen sogleich außer Betrieb setzen, d. h. alle Verbindungen des Empfängers mit Antennen, Erdleitungen und Stromquellen abtrennen! Auf Verlangen des Postamts
sind Antennen und Leitungen zu Hörstellen binnen einer Woche zu entfernen.
8. Diese Genehmigung sorgfältig aufbewahren und zusammen mit der Bescheinigung über die Zahlung der fälligen Gebühren stets bei den benutzten Empfängern oder Hörstellen bereithalten! Genehmigung und mpfangsbescheinigung auf Verlangen den Beauftragten der Deutschen Bundespost vorzeigen! Nach Erlöschen (s. 6) an das Postamt zurückgeben!
9. Nähere Auskunft erteilt die Rundfunkstelle des Postamts.
Hiermit wird zu[...]h bescheinigt, daß die erstmals fällige Gebühr für diese Genehmigung in Höe von 2 DM für den Monat August 1958 entrichtet worden ist.
Kurzbeschreibungen
Ton-Rundfunkgenehmigung der Deutsche Bundespost aus 1958
Audio broadcasting license issued by the German Federal Post Office in 1958
Diese Datei enthält weitere Informationen, die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.