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Der/die Urheber sind vor dem 22. August 1980 verstorben; bei diesen Werken ist das Urheberrecht gemäß dem Gesetz von 1970 vor dem 22. August 2010 abgelaufen.
Der/die Urheber sind vor mehr als 50 Jahren verstorben. (Überarbeitung von Artikel 12 – 22. August 2010)
In den folgenden Fällen werden Werke 30 Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung oder der öffentlichen Aufführung gemeinfrei (Artikel 16):
Fotografische oder filmische Werke.
In Fällen, in denen das Werk einer juristischen Person gehört oder die Rechte auf eine juristische Person übertragen wurden.
Auf der Medienbeschreibungsseite sollte angegeben werden, welcher Grund zutrifft.
verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
Namensnennung – Du musst angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade dich oder deine Nutzung besonders.